1. Allgemeine Geschäfts­bedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Hinweis: Unser Produkt- und Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Gewerbe, Handel, Handwerk, Industrie, Behörden und Selbstständige.

 

1.        Geltung der allgemeinen Geschäfts­bedingungen

1.1.   Diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Storopack (im Folgenden „die Firma” genannt) mit Kunden. Kunden im Sinne dieser Geschäfts­bedingungen sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, d. h. natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der Firma in eine Geschäftsbeziehung treten.

1.2.   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von der Firma bestätigten Auftrag zugegangen sind und die Kunden unverzüglich über eine etwaige Neufassung dieser AGB informiert wurden.

1.3.   Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts­bedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.

 

2.        Vertragsschluss und Online-Angebote

2.1.   Alle Angebote der Firma stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar und sind stets freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch eine Auftragsbestätigung verbindlich.

2.2.   Alle Online-Angebote der Firma im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei der Firma Waren zu bestellen. Die Bestellung der gewünschten Waren erfolgt insoweit durch das vollständige Ausfüllen eines dem Kunden zur Verfügung gestellten Bestellformulars. Während des Ausfüllens der Bestellung wird dem Kunden die Möglichkeit gewährt, die Geschäfts­bedingungen der Firma zur Kenntnis zu nehmen und auszudrucken. Die Bestellung kann nur abgeschickt werden, wenn die vorliegenden Geschäfts­bedingungen akzeptiert werden. Durch das Absenden der Bestellung gibt der Kunde seinerseits ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages unter Geltung dieser AGB ab. Die Firma hat den Zugang der Bestellung eines Verbrauchers unverzüglich zu bestätigen. Die Zugangsbestätigung als solche stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Firma ist vielmehr berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen vom Zugang der Bestellung mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder das Angebot abzulehnen. Die Auftragsbestätigung des Angebotes kann per Briefpost, Email oder Fax erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Annahmefrist gilt das Angebot als abgelehnt.

 

3.        Zahlungsbedingungen und Preise

3.1.   Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten für Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Verpackung und Versicherung werden gegebenenfalls gesondert berechnet und ausgewiesen.

3.2.   Die Bezahlung der Waren erfolgt auf Rechnung, durch Bankeinzug, per Vorkasse und Nachnahme per Kreditkarte. Die Bezahlung per Nachnahme ist nur bei Versand innerhalb Deutschlands möglich. Bestellungen aus dem Ausland werden nur gegen Vorkassezahlung angenommen und abgewickelt. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren oder auszuschließen. Wenn keine Kreditversicherung bei einem Kreditversicherer besteht, erfolgt die Zahlung per Vorkasse.

3.3.   Bei Zahlung auf Rechnung verpflichtet sich der Käufer, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu begleichen. Bei Zahlung per Bankeinzug erfolgt die Abbuchung innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Bei Zahlung per Kreditkarte erfolgt die Abbuchung vor Versendung der Ware. Bei Zahlung per Vorkasse verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen. Bei Zahlung per Nachnahme verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis bei Lieferung der Ware zu zahlen. Die Vorabankündigung (Pre-Notifikation) von SEPA-Firmenlastschriften erfolgt mindestens 5 Werktage vor der Ausführung.

3.4.   Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Im Verzugsfalle ist die Firma überdies berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

3.5.   Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

3.6.   Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

4.        Lieferung und Versand

4.1.   Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegt im freien Ermessen der Firma. Die Lieferung erfolgt durch Sendung ab Lager an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Eine Selbstabholung der bestellten Waren am Lager der Firma als Bestimmungsort ist grundsätzlich möglich, deren Zeitpunkt ist dabei gesondert zu vereinbaren. Die Abnahme erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache im Betrieb der Firma.

4.2.   Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin als verbindlich zugesagt wurde. Soweit nach Art und Umfang der Bestellung dem Kunden zumutbar, ist die Firma auch berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

4.3.   Ist die Firma ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage, ist sie gegenüber dem Kunden zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht; bereits gezahlte Entgelte werden unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

4.4.   Die Lieferkonditionen werden zwischen der Firma und dem Kunden individuell vereinbart. Beim Versand von Waren außerhalb Deutschlands oder auf deutsche Inseln wird, soweit nichts anderes angegeben ist, der Preis für Verpackung und Versand gesondert berechnet und dem Kunden vorab mitgeteilt. Wenn der Käufer eine spezielle Art der Versendung wünscht, bei der höhere Kosten anfallen, so hat er auch diese Mehrkosten zu tragen.

4.5.   Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die Firma spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist die Firma berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

4.6.   Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; das Recht des Kunden, den Preis entsprechend zu mindern, bleibt unbenommen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. von der Firma nicht zu vertretende Betriebsstörungen gleich, die der Firma die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat die Firma zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann die Firma auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten will, oder in einer, von der Firma sodann spezifizierten, angemessenen Frist nachliefern wird. Erklärt sie sich nicht, kann der Kunde vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Firma wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie oben ausgeführt, eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

 

5.        Abnahme und Gefahrenübergang

5.1.   Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen und Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.2.   Hat der Kunde vereinbarungsgemäß die Ware am Lager abzuholen oder wird deren weitere Auslieferung aus dem Lager der Firma aus Gründen, welche diese nicht zu vertreten hat, unmöglich, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn diese in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung steht oder der Kunde erklärt, er werde den bereitgestellten Liefergegenstand nicht annehmen.

5.3.   Bleibt der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als drei Tage ab Mitteilung der Bereitstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Firma nach Setzung einer Nachfrist von weiteren fünf Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

 

6.        Eigentumsvorbehalt

6.1.   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma.

6.2.   Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu anderen Verfügungen der Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Firma in Höhe des mit der Firma vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Firma wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

6.3.   Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen.

6.4.   Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die Firma. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt dieser solche Forderungen an die Firma ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Firma nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

6.5.   Die Firma verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

7.        Gewährleistung

7.1.   Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und der Firma erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind der Firma innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.2.   Bei Mängeln leistet die Firma nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche.

7.3.   Liefert die Firma zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, kann die Firma vom Kunden Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.

7.4.   Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen die Firma. Die Firma behält sich im Übrigen handelsübliche oder unter Beachtung üblicher Sorgfalt technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Maße, Gewichte und Mengen vor, auch gegenüber Vorlagemustern vor. Der Kunde anerkennt, dass Mehr- oder Minderlieferung hiernach, soweit es sich um Anfertigung oder Standardverpackungs-Ware handelt, bis zu 10% handelsüblich und mithin zumutbar sind.

7.5.   Maßgebend für Qualität und Ausführung der Formteil-Erzeugnisse sind die Ausfallmuster und der Erstmusterprüfbericht, welche dem Kunden auf Wunsch von der Firma zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.

7.6.   Für Wellpappen- und Vollpappenerzeugnisse gilt: Die Fertigung der an den Kunden gelieferten Wellpappenverpackungen und Vollpappenverpackungen erfolgt unter Zugrundelegung des Prüfkataloges für Wellpappeschachteln des Verbandes der Wellpappen-Industrie e.V. und des Handbuches „Verpackungen aus Vollpappe" des Verbandes Vollpappe-Kartonagen e.V. in der jeweils gültigen Version. Die Firma behält sich nachstehende handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen vor:

· bei Lieferungen bis zu 100 Stück 30%

· bei Lieferungen bis zu 2000 Stück 20%

· bei Lieferungen über 2000 Stück 10%

 

8.        Haftung

8.1.   Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Firma nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Firma oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer daher regelmäßig vertrauen darf. Hat die Firma eine solche vertragswesentliche Pflicht aus einfacher Fahrlässigkeit verletzt, wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von der Firma gegebenen Beschaffenheitsgarantie der Ware und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

8.2.   Nach dem jetzigen Stand der Technik kann die Datenkommunikation über das Internet nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Die Firma haftet daher nicht für die jederzeitige Verfügbarkeit des Internetshops und des EDI-Abrufs.

 

9.        Formen (Werkzeuge)

9.1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die die Firma zu vertreten hat, gehen zu ihren Lasten.

9.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die Firma Eigentümer der für den Kunden durch die Firma selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellter Formen. Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Firma ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung der Firma zur Aufbewahrung erlischt ein Jahr nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden.

9.3. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über; die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrungspflicht der Firma nach Maßgabe  einer gesondert zu treffenden Vereinbarung ersetzt, welche bis zur Abnahme einer dort spezifizierten Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines dort bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Die Firma hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf     Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

9.4. Bei kundeneigenen Formen gemäß 9.3. und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der Firma bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen  Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen der Firma erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der Firma in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

10.     Schutzrechte

10.1. Hat die Firma nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Die Firma wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat die Firma von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dieser die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Firma – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

10.2. Der Firma überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist die Firma berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

 

11.     Entwicklungsleistungen

Für den Fall, das der Kunde vom Erwerb unserer Produkte Abstand nimmt, nachdem dieser zuvor Entwicklungs- und/oder Beratungsleistung zur Vorbereitung entsprechender Verpackungslösungen (Molding) beauftragt hat, behalten wir uns die Geltendmachung der hierfür notwendigen Kosten nach ausgewiesenem Aufwand und Material ausdrücklich vor.

 

12.     Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

 

13.     Sonstiges

13.1. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die unwirksame Klausel wird von den Parteien durch eine andere ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

13.2. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

13.3. Textform (§ 126a BGB) genügt der Schriftform und ist für im Rahmen des Vertragsverhältnisses abzugebende Erklärungen bindend, soweit anderes nicht ausdrücklich geregelt ist.                                          

13.4. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

13.5. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand:  Januar 2014

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